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Scheinselbständigkeit bei Kurierfahrern

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Ist ein Kurierfahrer mit eigenem Pkw und Gewerbe, wenn er für ein Transportunternehmer fährt, abhängig beschäftigt? Ein für ein Transportunternehmen tätiger Kurierfahrer ist sozialversicherungsrechtlich nicht selbstständig tätig, sondern abhängig beschäftigt, wenn sich weder aus dem Rahmenvertrag noch aus der Art und Weise, wie der Vertrag gelebt wurde, wesentliche Freiräume des Kurierfahrers ergeben. Dies hat das LSG Berlin-Brandenburg entschieden und das Transportunternehmen verurteilt, Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung nachzuzahlen (LSG Berlin-Brandenburg vom 29.6.2022, L 28 BA 23/19). Der Kurierfahrer führte Transportaufträge durch, die das Transportunternehmen ihm über ein Funksystem vermittelte. Nach Abschluss eines Rahmenvertrags und unter Hinweis auf „organisatorische Tipps“ und „Arbeitsanleitungen“ in einem Handbuch hatte er bei den Kunden des Unternehmens Transportgüter abzuholen und auszuliefern, nachdem ihm Aufträge von der Unternehmenszentrale über Funk vermittelt worden waren. Der Kurierfahrer hatte hierzu selbst ein Gewerbe angemeldet, führte die Fahrten mit einem eigenen Fahrzeug durch, hatte seinerseits aber weder eigene Mitarbeiter noch einen Betrieb. Das LSG hat die Gesamtumstände der Tätigkeit gewürdigt und ging von einer abhängigen Beschäftigung aus. Habe der Kurierfahrer den jeweiligen Einzelauftrag angenommen bzw. das Transportunternehmen diesen an ihn vergeben, sei er fortan fremdbestimmt in die Arbeitsorganisation des Unternehmens eingegliedert gewesen. Etwaige Freiräume z. B. im Hinblick auf die Wahl der konkreten Route fielen demgegenüber nicht erheblich ins Gewicht. Gleiches gelte auch für den Umstand, dass der Fahrer für seine Kurierdienste seinen eigenen Pkw nutzte.

Praxishinweis

Nutzen Sie in der Praxis vermehrt das Statusfeststellungsverfahren, welches auch vor Aufnahme der Tätigkeit möglich ist, um später böse Überraschungen zu vermeiden.

Stand: 25. Oktober 2022

Bild: jenausmax - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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