Bei jungen Arbeitnehmern, die nach Beendigung ihrer Ausbildung (wenn auch gegen Kostenbeteiligung) weiterhin ein Zimmer im elterlichen Haushalt bewohnen, ist zu vermuten, dass sie dort keinen eigenen Hausstand unterhalten (FG Münster vom 07.10.2020, 13 K 1756/18 E).
Hingegen wird bei älteren Kindern, die aufgrund einer eigenen Berufstätigkeit wirtschaftlich selbstständig sind und mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt leben vermutet, dass sie die Führung des Haushalts maßgeblich mitbestimmen, sodass ihnen dieser Haushalt als "eigener" zugerechnet werden kann.
Finanzielle Beteiligung als Voraussetzung
Es ist derzeit noch nicht höchstrichterlich geklärt, wie die gesetzliche Voraussetzung einer finanziellen Beteiligung an den Kosten der Lebensführung auszulegen ist. Nach Auffassung des BMF ist notwendig, dass der Steuerpflichtige mehr als 10 % der monatlich anfallenden Kosten der laufenden Haushaltsführung trägt (Rz. 101 BMF vom 25.11.2020). Nach Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) ist eine regelmäßige Beteiligung an den laufenden Wohnungs- und Verbrauchskosten hingegen nicht erforderlich. Auch sei ohne Bedeutung, ob die Beteiligung an den Lebensführungskosten in direkter Form (durch Zahlungen an die Eltern) oder in indirekter Form (z.B. durch Anschaffung von Haushaltsgegenständen) erfolgt (FG Niedersachsen vom 18.09.2019, 9 K 209/18, Rev., Az. des BFH: VI R 39/19).
Hinweis für die Praxis
Die finanzielle Beteiligung wird erst im zweiten Schritt geprüft. In einem ersten Schritt ist immer zu prüfen, ob der junge Steuerpflichtige die Haushaltsführung der Eltern wesentlich bestimmt bzw. mitbestimmt. Dies muss auch bei Vereinbarung einer Kostenbeteiligung nicht zwingend der Fall sein.
Stand: 30. August 2021
Erscheinungsdatum:
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