Das Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, dass Stellplatzkosten der Zweitwohnung nicht zu den Unterkunftskosten, sondern zu den Mehraufwendungen zählen und als solche in voller Höhe als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Mehr dazu sehen Sie jetzt in Steuernews-TV!
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