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Ein weiterer Coronabonus für bestimmte Personengruppen

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Der bisher bekannte Coronabonus in Höhe von € 1.500,00 ist zum 31.3.2022 ausgelaufen. Eine Vielzahl von Arbeitgebern hat die Möglichkeit genutzt, ihren Mitarbeitern durch Auszahlung die erforderliche Anerkennung zu zeigen. Personen, die in der Pandemie Außergewöhnliches geleistet haben, sollen in den Genuss eines weiteren Bonus (z. B. Pflegebonus) kommen. Steuerfrei sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 18.11.2021 bis zum 31.12.2022 an seine Arbeitnehmer zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Coronakrise gewährte Leistungen bis zu einem Betrag von € 4.500,00. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die Arbeitnehmer in Einrichtungen im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 8, 11 oder Nr. 12 des Infektionsschutzgesetzes oder § 36 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 7 des Infektionsschutzgesetzes tätig sind.

Praxishinweis

Den neuen Coronabonus können Arbeitnehmer erhalten in Krankenhäusern (§ 23 Abs. 3 Nr. 1 IfSG), Einrichtungen für ambulantes Operieren (§ 23 Abs. 3 Nr. 2 IfSG), Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt (§ 23 Abs. 3 Nr. 3 IfSG), Dialyseeinrichtungen (§ 23 Abs. 3 Nr. 4 IfSG), Arztpraxen, Zahnarztpraxen (§ 23 Abs. 3 Nr. 8 IfSG), ambulante Pflegediensten, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen (§ 23 Abs. 3 Nr. 11 IfSG) und Rettungsdiensten (§ 23 Abs. 3 Nr. 12 IfSG). Wenn bereits ab dem 18.11.2021 eine entsprechende Prämie gezahlt wurde, können die Steuerpflichtigen die Steuerfreiheit im Rahmen der Steuerveranlagung erhalten, und die bereits abgeführte Lohnsteuer wird erstattet.

Stand: 28. Juli 2022

Bild: Tatjana Balzer - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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